Presserecht

Presserecht

Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte
Das Presserecht ist ein wichtiger Teilbereich des Medienrechts, der die Rechte und Pflichten von Medienunternehmen, der Presse, sowie die Rechte der Medienkonsumenten regelt. Als erfahrene Rechtsanwälte auf diesem Gebiet stehen wir Ihnen mit umfassender rechtlicher Beratung und Unterstützung zur Seite.
Rechtliche Risiken und Pflichten der Medien
1. Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Medienunternehmen müssen sicherstellen, dass sie keine falschen oder beleidigenden Aussagen veröffentlichen, die die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen verletzen. Dies umfasst auch die Veröffentlichung von Fotos oder Informationen ohne Einwilligung der betroffenen Personen.
2. Urheberrechtsverletzungen: Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Genehmigung des Urhebers kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsklagen.
3. Verleumdung und Rufschädigung: Die Verbreitung falscher oder diffamierender Aussagen kann zu Klagen wegen Verleumdung oder Rufschädigung führen, wenn die betroffene Person dadurch einen Schaden erleidet. Die CETI Law Anwälte unterstützen Sie als Medienmacher. Stellen Sie uns gerne eine unverbindliche Anfrage.
Unsere Dienstleistungen im Bereich Recht für Influencer umfassen
1. Urheberrechtliche Beratung: Wir helfen Influencern bei Fragen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte und unterstützen sie bei der Einholung von Lizenzen und Genehmigungen.
2. Kennzeichnungspflichten und Transparenz: Wir beraten Influencer zu ihren Kennzeichnungspflichten und helfen bei der rechtssicheren Kennzeichnung von gesponserten Beiträgen und Werbung.
3. Vertragsrechtliche Angelegenheiten: Wir unterstützen Influencer bei Vertragsverhandlungen und bei der Erstellung rechtssicherer Verträge mit Marken und Unternehmen.
4. Vertretung bei rechtlichen Streitigkeiten: Wir vertreten Influencer in rechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Urheberrechtsverletzungen, Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen.
Rechte der Medienkonsumenten
1. Recht auf Information: Medienkonsumenten haben das Recht auf eine sachliche und unvoreingenommene Berichterstattung sowie auf den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse.
2. Recht auf Privatsphäre: Medienkonsumenten haben das Recht, dass ihre Privatsphäre respektiert wird und dass keine unerlaubten Eingriffe in ihre persönlichen Angelegenheiten erfolgen.
3. Recht auf Gegendarstellung: Medienkonsumenten haben insbesondere das Recht, eine Gegendarstellung zu verlangen, wenn sie durch falsche oder diffamierende Aussagen in den Medien betroffen sind.
Ihr Anwalt für Presserecht und Gegendarstellung von CETI Law unterstützt Sie bei rechtlichen Themen zu den oben genannten und allen anderen Rechte und Pflichten im Presserecht.
Unsere Dienstleistungen im Bereich Presserecht – Ihr Anwalt für Presserecht
1. Rechtsberatung für Medienunternehmen: Wir bieten rechtliche Beratung und Unterstützung für Medienunternehmen in allen Fragen des Presserechts, einschließlich der Veröffentlichung von Inhalten, der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und der Vermeidung rechtlicher Risiken.
2. Vertretung bei rechtlichen Streitigkeiten: Wir vertreten Medienunternehmen in rechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Klagen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechtsverletzungen oder Verleumdung.
3. Beratung für Medienkonsumenten: Wir bieten rechtliche Beratung und Unterstützung für Medienkonsumenten, einschließlich der Durchsetzung ihrer Rechte auf Privatsphäre, Gegendarstellung und Schadensersatz bei rechtswidrigen Veröffentlichungen.
Schutzgüter und Interessen
Pressefreiheit: Das Presserecht schützt die Pressefreiheit als grundlegendes demokratisches Prinzip, das eine freie und unabhängige Berichterstattung ermöglicht.
Persönlichkeitsrechte: Das Presserecht schützt die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen vor unerlaubten Eingriffen durch die Medien.
Urheberrecht: Das Presserecht schützt die Rechte von Urhebern an ihren kreativen Werken und Inhalten vor unerlaubter Verwendung durch Medienunternehmen.
Gut zu wissen – Haftung im Presserecht
– Medienunternehmen haften für rechtswidrige Veröffentlichungen, die Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder andere gesetzlich geschützte Rechte verletzen.
– Journalisten und Redakteure können persönlich für rechtswidrige Inhalte haftbar gemacht werden, insbesondere wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Wichtiges Urteil im Presserecht
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2022 – 4 U 2052/21

1. Die für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderliche Erkennbarkeit kann fehlen, wenn bei einer nicht namentlichen Berichterstattung kein regionaler Bezug zwischen der Meldung und dem Leserkreis des Mediums gegeben ist.
2. An dem Zueigenmachen einer in einem Artikel enthaltenen Behauptung kann es auch dann fehlen, wenn hieraus für den Leser erkennbar wird, dass der Autor über keine eigenen Erkenntnisquellen verfügt, sondern sich allein auf Angaben Dritter stützt, der Artikel im Konjunktiv gehalten ist und durch die mehrfache Verwendung des Wortes “sollen” deutlich macht, dass der Autor selbst für die Wahrheit nicht einstehen möchte.
3. Werden Informationen von einer Nachrichtenagentur übernommen, besteht in der Regel bei einer nicht namentlichen Berichterstattung keine Pflicht zu weitergehenden eigenen Recherchen, wenn sich Zweifel an der Wahrheit nicht aufdrängen.
4. Bei einem Widerrufsanspruch trägt der Anspruchsteller stets die Beweislast für die Unwahrheit der gerügten Tatsachenbehauptung.
Warum CETI Law? Ihr Rechtsanwalt für Presserecht
Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Presserecht stehen wir Ihnen mit kompetenter Beratung und Vertretung zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und rechtliche Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle und unverbindliche Beratung.

FAQ – Agile Software-Entwicklung

Warum ist die agile Software-Entwicklung unter rechtlichem Gesichtspunkt problematisch?
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.

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Juliane Lüsch

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt Daniel Grosche
Fachanwalt für Informations- und Technologierecht

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