Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Sie erhalten eine kostenlose Lageeinschätzung und wir zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung fallen keine Kosten an.
In jedem Fall muss bei einer Abmahnung schnell reagiert werden. Anderenfalls kann eine deutlich höhere Kostenlast insbesondere durch eine Inanspruchnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren drohen.
Bei den allerwenigsten Abmahnungen handelt es sich um Fakes. Daher ist es wichtig, die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche ernst zu nehmen und durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen.
Regelmäßig enthalten Abmahnschreiben die Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag an Schadensersatz zu zahlen. Sie sollten nichts ohne Rücksprache mit einem fachkundigen Anwalt unternehmen. Selbst wenn eine Abmahnung dem Grunde nach berechtigte sein sollte, lassen sich häufig durch Verhandlungen Kosten einsparen. Auch die vorgegebenen Unterlassungserklärungen sollten zur Vermeidung von Nachteilen überprüft werden. Hier kommt es entscheidend auf die Formulierungen an.
Weitere Informationen zu wiederkehrenden Abmahnkonstellationen erhalten Sie weiter unten.
Daneben beraten wir Sie gern auch bei allen weiteren Themen aus dem Bereich des IT-Rechts, übernehmen die Kommunikation mit Behörden, die Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, die Auftragsverarbeitung und die Unterstützung von Datenschutzbeauftragten.
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Unsere Standorte befinden sich in Berlin und München. Wir vertreten unsere Mandanten allerdings bundesweit. Dabei treten wir für Ihre Interessen ein und holen mit der Erfahrung aus hunderten geführter Verfahren das Beste für unsere Mandanten aus jeder Situation.
Egal, ob sie kämpfen oder anhand einer nüchternen Kosten-Nutzen Rechnung den Weg des geringsten Widerstandes wählen möchten. Wir legen Ihnen Ihre Alternativen mit den damit verbundenen Kostenrisiken offen und Sie entscheiden.
Filesharing – also das dezentrale Teilen von mitunter urheberrechtlich geschützten Inhalten über sog.
Tauschbörsen – ist nach wie vor ein Massenphänomen. Die Besonderheit bei Abmahnungen im Filesharing ist, dass der Rechteinhaber lediglich einen Internetanschluss ermitteln kann, über welchen die Rechtsverletzung erfolgt sein soll. Wer die Tat schlussendlich aber konkret begangen hat, ist in der Regel offen, da Internetanschlüsse zumeist von mehreren Personen genutzt werden.
Sind Sie als Anschlussinhaber abgemahnt worden haften Sie zunächst als solcher für die Rechtsverletzung, auch wenn Sie die Tat nicht begangen haben!
Die Haftung kann jedoch durch entsprechenden Vortrag entfallen. Hierzu ist der Anschlussinhaber jedoch verpflichtet, dem Abmahnenden konkrete Umstände der Nutzungsmöglichkeiten seines Internetanschlusses durch Dritte mitzuteilen. Hier ist jedoch Vorsicht angebracht. Allein etwa der Hinweis, man wisse nicht, wer die Tat begangen habe reicht nicht aus um die eigene Haftung entfallen zu lassen. Sie sind allerdings auch nicht verpflichtet den Täter dem Abmahnenden „auszuliefern“
Sofern Sie die Meinung sind, für die Tat nicht verantwortlich zu sein, werden Sie in der Regel auch nicht haften. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz ist dann sehr wahrscheinlich unnötig.
Wir beraten Sie gerne hierzu. Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus Hunderten vergleichbaren Verfahren.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können sämtliche Bereiche des geschäftlichen Verkehrs betreffen. Häufige Fallgruppen im Bereich des eCommerce sind dabei insbesondere unterlassene Anbieterkennzeichnungen, Nutzung rechtswidriger AGB, falsche oder fehlende Widerrufsbelehrungen, fehlende Impressumsangaben usw.
Eine weitere relevante Fallgruppe stellen Abmahnungen auf Plattformen wie eBay dar, weil dort professionelle Verkäufer das Handeln anderer als „Privatverkäufer“ als gewerblich im Sinne des Wettbewerbsrechtes einstufen.
Wenn man als gewerblich im Sinne des Wettbewerbsrechtes gilt, muss man zahlreiche Informationspflichten (wie etwa Widerrufsbelehrung, Auszeichnung der Mehrwertsteuer, Gewährleistungsrechte, Anbieterkennzeichnung usw.) beachten. Tut man dies nicht, drohen ebenfalls teure Abmahnungen.
Zögern Sie nicht, reagieren Sie frühzeitig und vermeiden Sie so unnötige Kosten!
Der Urheber eines Fotos ist Inhaber des Rechts, dieses ausschließlich zu nutzen und zu verwerten. Sie oder er darf über die konkrete Verwendung der Fotos bestimmen und somit festlegen, ob und wo es vervielfältigt und verbreitet, sowie ausgestellt werden darf. Wer ein solches Foto nutzt, muss nachweisen können, dass er hierzu berechtigt gewesen ist, da ansonsten durch den Urheber die Geltendmachung von Schadensersatz, sowie Unterlassungsansprüchen drohen können.
Darüber hinaus steht dem Urheber eines Fotos das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft an dem Werk zu. Er kann bestimmen, ob sein Foto mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Im Zweifel ist auch hier davon auszugehen, dass eine Nennung des Urhebers zu erfolgen hat.
Konflikte im Urheberrecht sind aufgrund der hohen Unterlassungsstreitwerte fast immer sehr kostenintensiv. Besonders Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Fotos und Bildern können schnell hohe Kosten verursachen.
Zögern Sie nicht, reagieren Sie frühzeitig und vermeiden Sie so unnötige Kosten!
Abmahnungen im Markenrecht besitzen hohe wirtschaftliche Sprengkraft. Das liegt zum einen an den im Markenrecht üblichen sehr hohen Streitwerten. Zum anderen kann ein Unterliegen in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung dau führen, dass bereits am Markt befindliche Unternehmen, Dienstleistungen oder Produkte ggf. neu benannt, bzw. aus dem Verkehr gezogen werden, sowie Angebote auf Markt-Plattformen wie Amazon oder eBay gelöscht oder Kataloge zurückgerufen müssen.
Zusätzlich kann der Markeninhaber Auskunft über den Umfang der Markenverletzung verlangen, um auf dieser Basis anschließend den Schadensersatz zu berechnen. Teil des Schadensersatzanspruchs ist darüber hinaus die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, welche aufgrund der bereits angesprochenen hohen Streitwerte regelmäßig weit über 1.000,00 € liegt.
Auch im Markenrecht gilt: Nicht zögern, Fristen beachten, Profi einschalten!
Ob Abmahnungen von Konkurrenten im Bereich des Datenschutzrechts mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts möglich sind, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Da das Thema mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Fahrt aufgenommen hat, sind seit dem eine handvoll Fälle entschieden geworden, in welchen verschiedene Gerichte hierbei völlig unterschiedliche Ansätze verfolgt haben. Diese reichen von der Auffassung, dass eine wettbewerbsrechtliche Datenschutzabmahnung möglich sein kann, bis zu der entgegenstehenden Auffassung, die dies ablehnt. Die Überprüfung einer solchen Abmahnung durch einen Spezialisten ist daher immer ratsam. Auch die Drohungen mit Sanktionen und horrenden Bußgeldern, die im Zusammenhang mit der DSGVO stets angeführt werden, sollten Sie nicht abschrecken lassen.