Markenrecht

Markenrecht
Marken stellen für Unternehmen wesentliche – bisweilen existenzielle – Vermögenserwerte dar. Versäumnisse beim Markenschutz können zu kostspieligen Auseinandersetzungen mit hohem finanziellem Risiko für das eigene Markenzeichen, und das damit Verbundene Unternehmen, Produkt oder Dienstleistung führen. Eingetragene und gepflegte Marken bieten einen dauerhaften Schutz gegenüber der Konkurrenz und erlauben es, sich von dieser abzugrenzen. Bei der Wahl der Markenart, dem Umfang des Schutzes in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht ist Sorgfalt geboten. Ein zu weiträumiger Markenschutz kann zu unnötigen Konflikten führen, ein zu eng gewählter die eigene Marke unnötig gefährden. In Abstimmung mit den Bedürfnissen unserer Mandanten bieten wir für diese folgende Leistungen an:
  • Anmeldung von Marken vor dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA)
    oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
  • Markenerstreckung in ausgewählte Mitgliedsstaaten des Madrider
    Abkommens (unter Einbeziehung unserer Kooperationspartner in den jeweiligen
    Mitgliedsstaaten)
  • Pflege und Verwaltung des Markenbestandes
  • Markenüberwachung und Verteidigung
  • Beratung und Vertretung bei markenrechtlichen Abmahnungen oder sonstigen
    Auseinandersetzungen
Unsere Dienstleistungen im Bereich Markenrecht umfassen im Einzelnen :
1. Markenanmeldung und -registrierung: Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung und Registrierung Ihrer Marke durch einen Rechtsanwalt für Markenanmeldung, um sicherzustellen, dass sie rechtlich geschützt ist und Sie exklusive Rechte an Ihrer Marke haben.
2. Markenüberwachung und -durchsetzung: Wir überwachen Ihre Marke kontinuierlich, um mögliche Verletzungen durch Dritte zu identifizieren und setzen uns energisch für die Durchsetzung Ihrer Markenrechte ein, falls es zu Verletzungen kommt.
3. Markenrecherche und -beratung: Vor der Markenanmeldung führen wir umfassende Recherchen durch, um sicherzustellen, dass Ihre Marke einzigartig ist und keine Konflikte mit bestehenden Marken bestehen. Wir bieten auch individuelle Beratung zu Fragen der Markenstrategie und -entwicklung.
4. Markenlizenzierung und -verträge: Spezialisierte Rechtsanwälte für Markenrecht und Lizenzierung helfen Ihnen bei der Gestaltung und Verhandlung von Lizenzverträgen und anderen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ihrer Marke, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen geschützt sind und Ihre Rechte gewahrt bleiben.
5. Verteidigung gegen Markenrechtsansprüche: Wenn Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, verteidigen wir Sie mit unserer umfassenden rechtlichen Expertise und setzen uns entschlossen für Ihre Rechte ein. Ihre CETI Anwälte im Markenrecht stehen Ihnen zur Seite.
Unsere CETI Law Expertise. Rechtsanwälte für Markenrecht:
Wenn Sie rechtlichen Rat oder Unterstützung im Bereich des Markenrechts benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen.
Abmahnung im Bereich Markenrecht.
Sie haben eine Abmahnung erhalten?
In allen Fällen umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung sowohl die Durchsetzung von Ansprüchen im Falle von Rechtsverletzungen zulasten unserer Mandanten, sowie die Abwehr von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte, bzw. die Schadensbegrenzung im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme. In allen Fällen profitieren unsere Mandanten von unserer Erfahrung aus hunderten vergleichbaren Fällen, welche sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich oder in Auseinandersetzung mit den jeweiligen Markenämtern durch uns bearbeitet wurden.
Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.

FAQ – Agile Software-Entwicklung

Warum ist die agile Software-Entwicklung unter rechtlichem Gesichtspunkt problematisch?
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.
Agile Programmiermethoden sind aus den Anforderungen eines dynamischen, stark auf Innovation ausgerichteten Wirtschaftssystems entstanden. Gerade im IT-Bereich werden schnelle Ergebnisse und die Fähigkeit zur flexiblen Anpassung an neue Entwicklungen erwartet. Das Arbeitsergebnis soll keine perfekte, sondern eine angemessen lauffähige Lösung sein, die man auf den Markt bringen und bei Bedarf später anpassen kann.
Aus juristischer Sicht bergen diese unvollendeten Planungen und damit verbundene Abweichungen von bekannten Rechtsformen Risiken, die sich im Rahmen der Software-Entwicklung durchaus auf sechs- bis siebenstellige Summen belaufen können. Hervorzuheben ist hierbei die unklare Typisierung zwischen Dienst- und Werkvertrag.

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Juliane Lüsch

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt Daniel Grosche
Fachanwalt für Informations- und Technologierecht

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