Im Wirtschaftsrecht, zu dem auch das Urheberrecht zählt, ist die Abmahnung eine außergerichtliche sowie unmittelbare formelle Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein klar definiertes Verhalten zu unterlassen. Geschieht das nicht, kommt es im nächsten Schritt zu einem Gerichtsverfahren mit dem Abmahnenden als Kläger und dem Abgemahnten als dem Beklagten. Die Abmahnung im Urheberrecht ist von Beginn an mit Kosten für den Abgemahnten verbunden. Das Ziel der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ist ein außergerichtlicher Vergleich – mit dem Ergebnis, dass der Abmahnende uneingeschränkt Recht bekommt.
Aus der Verletzung von Urheberrechten ergeben sich für den Rechteinhaber unterschiedliche Ansprüche mit
• Beseitigung
Andere Bezeichnungen dafür sind Abschaffung, Aufhebung oder die Auflösung. Ein Beseitigungsanspruch wird dadurch ausgelöst, dass der Schädiger eine Handlung begeht, die den Urheber als Geschädigten in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten verletzt oder wenn der Schädiger die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte ohne Berechtigung ausübt. Beispiele dafür sind das Entstellen oder die unerlaubte Nutzung, Verbreitung oder Veröffentlichung eines Werkes des Geschädigten als dem Urheber. Den Anspruch mit einer Urheberrecht Abmahnung kann ausschließlich der Schöpfer des Werkes geltend machen, der sich durch einen Rechts-, besser noch einen Fachanwalt vertreten lässt.
• Unterlassung
Sie hat heute, zu Beginn der 2020er-Jahre, eine zunehmend große Bedeutung für eine Abmahnung im Urheberrecht wegen der Verletzung geistigen Eigentums. Mit der Urheberrecht Abmahnung auf Unterlassung kann sich der Rechteinhaber zum Beispiel gegen die Nutzung von Bildrechten online und offline wehren. Die Unterlassung ist eine in die Zukunft gerichtete Handlung – demzufolge muss die Gefahr einer erneuten, ein- oder mehrmaligen Wiederholung der Verletzung des Urheberrechtes an dem Foto bestehen. Das wirksame Mittel einer solchen Abmahnung im Urheberrecht ist die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
• Schadensersatz
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Urheberrechtes an seinen Fotos hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz. Rechtsgrundlagen sind die §§ 823 BGB sowie 97 UrhG. Der Ersatz auf Schaden begründet sich auf die widerrechtliche Nutzung von Bildrechten. Unterschieden wird in die drei Kategorien
– Ersatz des tatsächlichen Schadens inklusive entgangenem Gewinn gemäß § 252 BGB
– Herausgabe des Verletzungsgewinnes aufgrund unberechtigter Nutzung gemäß § 97 UrhG
– Zahlung einer angemessenen Lizenz gemäß den Grundsätzen der urheberrechtlichen Lizenzanalogie
Sind die Persönlichkeitsrechte des Urhebers verletzt, hat er darüber hinaus einen Entschädigungsanspruch – Stichwort: fehlender Copyright-Vermerk, Rufschädigung, unterlassene Namensnennung.
• Kostenersatz an den Rechtsanwalt für die Abmahnung zur Urheberrechtsverletzung
Die dem Rechtsanwalt für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung entstehenden Kosten, kurz gesagt Abmahnkosten, müssen vom Schädiger auch dann getragen werden, wenn dem geltend gemachten Anspruch des Geschädigten auf Beseitigung oder Unterlassung kein Verschulden zugrunde liegt. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatz- oder eines Auskunftsanspruches hingegen muss der Schädiger schuldhaft, das heißt fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Verletzung des Urheberrechtes bei Bildern – gesetzliche Verjährungsfrist
Unterschieden wird in die Unterlassung sowie in den Schadensersatz.
– bei der Abmahnung im Urheberrecht wegen Unterlassung beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre gemäß § 195 BGB, beginnend am Ersten des auf die Feststellung der Urheberrechtsverletzung folgenden Kalenderjahres.
– nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH verjährt ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Im Gegensatz zu der Verjährung nach § 195 BGB kommt es hier weder auf die Kenntnis noch auf die grob fahrlässige Unkenntnis der betreffenden Tatsachen an. Rechtsgrundlage ist § 199 BGB.
Fazit zur Abmahnung im Urheberrecht
Ohne einen versierten Rechtsanwalt für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung geht’s nicht!
Diese Feststellung gilt für beide Seiten gleichermaßen. Der geschädigte Inhaber des Urheberrechtes an den Fotos möchte auf Nummer sicher gehen, dass seine berechtigten Ansprüche auch tatsächlich und in voller Höhe geltend gemacht werden. Umgekehrt braucht der Abgemahnte anwaltliche Hilfe, um absolut sicher zu sein, dass die Abmahnung wegen seiner Urheberrechtsverletzung auch wirklich berechtigt ist – oder eben nicht!
Sie haben noch Erklärungsbedarf zur Abmahnung im Urheberrecht, beziehungsweise die eine oder andere Detailfrage?
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Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören!