Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um einen besonderen Fall des Persönlichkeitsrechts. Mit dem Rechtsinstitut vertritt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass jeder Bürger selbst darüber entscheiden können soll, ob und in welcher Form Bildnisse von ihm veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage für das Recht am eigenen Bild ist in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) zu finden. In § 22 KUG ist festgelegt, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden dürfen.
Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 34 KUG festgehalten. Demnach können Bildnisse ohne besondere Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden, wenn es sich um Erzeugnisse der folgenden Art handelt:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bildnisse, auf denen die Personen nur am Rande erscheinen
- Bildnisse von Versammlungen und anderen Großveranstaltungen
- Bildnisse aus dem künstlerischen Bereich
Jedoch kann es auch hiervon Ausnahmen geben – etwa dann, wenn durch das Bild ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In solchen Fällen müssen die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden.
Vom Recht am eigenen Bild zu unterscheiden sind Fotorechte, welche das Urheberrecht von Fotografen betreffen.